Windstärke 8 – AGB

Die Veranstaltungsbedingungen regeln die Vertragsbedingungen zwischen Ihnen und Dr. Christine Aust (Veranstalterin von Windstärke 8, im Folgenden Veranstalterin genannt). Abweichungen in der jeweiligen Event – Ausschreibung haben Vorrang. Bitte lesen Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch. Diese Veranstaltungsbedingungen gelten für Veranstaltungen, die von Dr. Christine Aust als Eigenveranstaltung angeboten werden.

 

§1 Abschluss des Veranstaltungsvertrages

(1) Mit der Anmeldung bietet die Kundin der Veranstalterin den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages verbindlich an.

(2) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich schriftlich in elektronischer Form (E-Mail, Internet).

(3) Ein Veranstaltungsvertrag kommt mit der Überweisung des halben Betrags des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der Veranstalterin zustande. Die Annahme durch die Veranstalterin bedarf keiner besonderen Form. Als Buchungsbestätigung dient die Übersendung einer eMail an die Kundin, die den Erhalt des halben Rechnungsbetrags bestätigt.

 

§ 2 Definitionen

(1) Kundin im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit der Veranstalterin in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann sowie natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Veranstalterin in eine Geschäftsbeziehung treten.

(2) Veranstalterin im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist Dr. Christine Aust.

 

 § 3 Bezahlung

(1) Die Bezahlung des halben Betrags des Gesamtpreises (50%) der Veranstaltung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Kundin auf das angegebene Konto der Veranstalterin erfolgen. Dadurch ist die Veranstaltung verbindlich gebucht. Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.

(2) Die Restzahlung des Gesamtpreises ist, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird. Die Kundin wird durch die Veranstalterin rechtzeitig per eMail zur Zahlung aufgefordert. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift auf dem Konto der Veranstalterin.

(3) Bei kurzfristigen Anmeldungen kürzer als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt der Rechnung fällig und an die Veranstalterin zu entrichten.

(4) Eine Nichtleistung von Anzahlung und/oder der Restzahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Veranstaltungsvertrages. Soweit die Veranstalterin zur Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Zahlung des Veranstaltungspreises kein Anspruch auf die Teilnahme an der Veranstaltung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte der Kundin.

(5) Ist der Veranstaltungspreis trotz Fälligkeit und einer von der Veranstalterin gesetzten Frist nicht gezahlt, so kann die Veranstalterin das Durchführen der Veranstaltung ablehnen und die Kundin mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4 belasten.

§ 4 Leistungen

(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Internetseite von www.lichtandletters.com/windstaerke-8 und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für Dr. Christine Aust bindend.

(2) Dr. Christine Aust behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zur Veranstaltung zu erklären, über die die Kundin informiert wird.

§ 5 Rücktritt durch die Kundin, Storno, Umbuchungen, Ersatzpersonen

(1) Die Kundin kann bis Veranstaltungsbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der Veranstalterin vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin. Der Kundin wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

(2) Für den Fall des Rücktritts durch die Kundin stehen der Veranstalterin unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung der Veranstaltungsleistungen pauschale Entschädigungen zu.

(3) Hierfür sind folgende Sätze maßgeblich: Anfallende Stornierungsgebühren sind zeitlich gestaffelt. Die Stornierungsgebühr wird nach dem Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
Stornierungsbedingungen:
bis 32 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Veranstaltungspreises
ab 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Veranstaltungspreises

Bei Stornierungen nach Veranstaltungsbeginn bzw. bei Nichterscheinen wird ebenfalls der gesamte Veranstaltungspreis fällig. Für vermittelte Fremdleistungen gelten die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Veranstalter.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart besteht nicht.

(5) Sollte die Kundin nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, besteht die Möglichkeit, bis zum Veranstaltungsbeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an ihrer Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt. Die Kundin hat die Ersatzperson der Veranstalterin zuvor mitzuteilen. Die Veranstalterin behält sich vor, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht entspricht, ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und die ursprüngliche Kundin haften gegenüber der Veranstalterin für den Veranstaltungspreis und als Gesamtschuldnerin für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch die Veranstalterin

Die Veranstalterin Dr. Christine Aust kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Veranstaltungsvertrag kündigen:

1. Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn die Kundin die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung der Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

2. Die Veranstalterin behält sich vor die Veranstaltung bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu stornieren, sollte die Mindestteilnehmerinnenzahl von 5 Personen nicht erreicht werden. Alle bis dahin an die Veranstalterin gezahlten Beträge, werden vollständig und umgehend an die Kundin zurück überwiesen. Etwaige bis dahin bereits angefallene Kosten auf Seiten der Kundin, wie z.B. gebuchte Flüge oder Bahntickets gehen zu Lasten der Kundin. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung seitens der Veranstalterin.

3. Der Kundin wird ein zeitnaher Alternativtermin zu den gleichen Konditionen wie die der ursprünglichen Veranstaltung angeboten. Eine Wahrnehmungspflicht seitens der Kundin besteht nicht. Der volle Veranstaltungspreis wird ihr in Falle eines Rücktritts der Veranstalterin umgehend erstattet.

§ 7 COVID-19

(1) Sollte die Kundin bei Anreise keinen zertifizierten und negativ ausgefallenen Antigen-Schnelltest auf Covid-19 vorlegen können, so wird die Kundin von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Der gezahlte Veranstaltungspreis wird nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf die Erstattung etwaiger, bereits entstandener Kosten (z.B. Transportkosten) besteht nicht. Alle Kosten gehen zu Lasten der Kundin.

(2) Sollte eine Kundin während der Veranstaltung typische Symptome von COVID-19 entwickeln, ist sie verpflichtet umgehend einen Selbsttest unter Aufsicht durchzuführen. Die Veranstalterin ist zur Abnahme eines solchen Selbsttests zertifiziert. Sollte dieser positiv ausfallen, so muss sich die Kundin zum Schutz der restlichen Teilnehmerinnen isolieren und so bald wie gesundheitlich vertretbar die Heimreise auf eigene Kosten antreten. Der Veranstaltungspreis wird nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

(3) Muss eine Teilnehmerin die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund einer Corona – Erkrankung innerhalb von 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn absagen, besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des Veranstaltungspreises. Die Kundin kann allerdings nach Vorlage eines ärztlich beglaubigten Nachweises über die Erkrankung kostenfrei an einer der kommenden Veranstaltungen teilnehmen, sofern ein freier Platz verfügbar ist.

§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Die vertragliche Haftung der Veranstalterin Dr. Christine Aust für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Veranstaltung und Kundin auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden der Kundin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Veranstalterin für eine Kundin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Die Teilnahme an Sport- und Freizeitaktivitäten erfolgt auf eigene Verantwortung der Teilnehmerin. Die Veranstalterin empfiehlt Geräte, Sportanlagen, Fahrzeuge vor dem Gebrauch zu prüfen. Die Kundin schätzt insbesondere ihr Schwimmvermögen selbst vor Betreten eines Gewässers/Pools ein und betritt diese auf eigene Gefahr.

(2) Für alle gegen die Veranstalterin gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalterin bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Veranstaltungspreis diese Summe, so ist die Haftung der Veranstalterin für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises pro Veranstaltung und Kundin beschränkt.

(3) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gegen die Veranstalterin sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sind, darf sich die Veranstalterin gegenüber der Kundin hierauf berufen.

(4) Für Schäden, die Dritten entstehen, z.B. am Mietobjekt, aber auch an anderen Teilnehmerinnen, haftet die Veranstalterin nicht, es haftet die Verursacherin.

§ 9 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung infolge einer bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl die Veranstalterin als auch die Kundin den Veranstaltungsvertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Veranstalterin für die bereits erbrachten Leistungen oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Dies gilt auch, falls sich die Einreisebestimmungen in den Niederlanden (Veranstaltungsland) ändern sollten, z.B. durch Covid-19.

§ 10 Ausschluss von Ansprüchen
Für den Fall, dass die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann die Kundin Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Veranstalterin kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich bei der Veranstalterin anzuzeigen.
§ 11 Mitwirkungspflicht
Die Kundin ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Insbesondere ist die Kundin verpflichtet, ihre Beanstandungen unverzüglich der Veranstalterin zur Kenntnis zu bringen. Unterlässt es die Kundin schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

§ 12 Datenschutz
Die uns übermittelten persönlichen Daten werden zur Auftragsbearbeitung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erhoben und gespeichert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Gerichtsstand
(1) Auf das Verhältnis zwischen Kundin und Veranstalterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Richtet sich die Klage gegen Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist für den Gerichtsstand der Sitz der Veranstalterin maßgebend. Der Veranstalterin bleibt es allerdings vorbehalten, auch an einem anderen Gerichtsstand zu klagen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben oder der Schutz durch das zwingende Recht des Mitgliedstaats der EU, in dem die Kundin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, beeinträchtigt werden würde.

§ 14 Nebenabreden
Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich durch den Veranstaltungsvertrag und die in Ergänzung zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Mündliche Nebenabreden sind bei Abschluss dieses Vertrages nicht geschlossen worden und wären im Übrigen unwirksam. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere des geschuldeten Veranstaltungsinhaltes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder elektronischen Form. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu setzen, die in ihrem wirtschaftlichen oder rechtlichen Inhalt der unwirksamen oder undurchführbaren möglichst nahekommt. Dies gilt sinngemäß auch für eine Regelungslücke.

 

Stand: 15.08.2022

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